Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 65e SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.09.2007 – L 19 B 72/07 AS ERZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 – L 5 AS 575/09
- SG Aachen, 15.04.2005 – S 8 AS 4/05
- LSG NRW, 14.05.2007 – L 20 B 58/07 AS ERZitiert von 1
- LSG NRW, 24.06.2009 – L 7 B 130/09 ASZitiert von 1
- BSG, 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Keine erneute Sechs-Monats-Frist zur Absenkung unangemessener Unterkunftskosten bei Voraufklärung durch den Sozialhilfeträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 472
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 01.12.2009 – L 1 AS 64/09Zitiert von 1
- LSG Hessen, 29.01.2008 – L 9 AS 421/07 ERZitiert von 17
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